Hier könnt ihr euch informieren, welche Führerscheinklassen es Stand 01/2017 in Deutschland gibt und welche Voraussetzungen gelten. Unsere Auflistung ist keineswegs bis in das letzte Detail ausgeführt, vielmehr soll sie einen schnellen Überblick ermöglichen. Detaillierte Informationen - auch zur vorgeschriebenen Ausbildungsdauer sowie zu Prüfungen - findet ihr auf der Seite des Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V.. Von dieser Seite stammen auch die nachfolgenden Informationen.
Was darf ich mit dieser Klasse fahren?
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A - bis 3.500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
und NUR IM INLAND: Dreirädrige Kraftfahrzeuge.
Alle Anhänger bis 750 kg zGM. Bei Anhängern mit einer zGM von mehr als 750 kg ist die zGM der Kombination auf 3.500 kg begrenzt.
Mindestalter: 18/179 Jahre
Vorbesitz: Nein
Eingeschlossene Klassen: AM, L
Unterlagen für Antrag: Biometrisches Passbild, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs4, Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorie und Praxis
Was darf ich mit dieser Klasse fahren?
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist keine eigene Klasse, sondern eine Ausdehnung der Klasse B: Sie dürfen Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zGM fahren. Die zGM der
Kombination ist begrenzt auf max. 4.250 kg.
Mindestalter: 18/175 Jahre
Vorbesitz: -
Eingeschlossene Klassen: -
Unterlagen für Antrag: Biometrisches Passbild, Nachweis über Tag und Ort der Geburt (nur erforderlich, wenn die Schlüsselzahl nicht zusammen mit der Klasse B beantragt
wird)
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: -
Was darf ich mit dieser Klasse fahren?
Kraftwagen der Klasse B und Anhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zGM.
Mindestalter: 18/179 Jahre
Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: -
Unterlagen für Antrag: Biometrisches Passbild, Sehtest, Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Ausbildung: Praxis
Prüfung: Praxis
Was darf ich mit dieser Klasse fahren?
a) Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder mit bbH maximal 25 km/h, mit Verbrennungsmotor bis 50 cm3 Hubraum oder Elektromotor (auch mehrsitzig).
b) Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit bbH maximal 25 km/h mit Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor (auch mehrsitzig).
Mindestalter: 15 Jahre
Vorbesitz: Nein
Eingeschlossene Klassen: -
Unterlagen für Antrag: Biometrisches Passbild
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorie
Was darf ich mit dieser Klasse fahren?
a) Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit bbH max. 45 km/h; bei elektrischer Antriebsmaschine Nenndauerleistung höchstens 4 kW; bei Verbrennungsmotor Hubraum max. 50
cm³.
b) Krafträder bbH max. 45 km/h, die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor); Elektromotor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 cm³ Hubraum.
c) Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h; Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 cm³; bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4
kW; bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW.
d) Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h; Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 cm³; bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max.
4 kW; bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW; Leermasse max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterien).
Mindestalter: 15 Jahre
Vorbesitz: Nein
Eingeschlossene Klassen: -
Unterlagen für Antrag: Biometrisches Passbild, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs4, Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorie und Praxis
Was darf ich mit dieser Klasse fahren?
a) Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motorleistung max. 11 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg.
b) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis max. 15 kW.
Mindestalter: 16 Jahre
Vorbesitz: Nein
Eingeschlossene Klassen: AM
Unterlagen für Antrag: Biometrisches Passbild, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs4, Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorie und Praxis
Was darf ich mit dieser Klasse fahren?
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz: Nein
Eingeschlossene Klassen: A1, AM
Unterlagen für Antrag: Biometrisches Passbild, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs4, Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorie und Praxis
Was darf ich mit dieser Klasse fahren?
a) Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h.
b) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Mindestalter: a) 24 bzw. 20 Jahre bei min. 2 Jahren Vorbesitz A2;
b) 21 Jahre
Vorbesitz: Nein
Eingeschlossene Klassen: A2, A1, AM
Unterlagen für Antrag: Biometrisches Passbild, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs4, Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorie und Praxis
* Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
Was darf ich mit dieser Klasse fahren?
LEICHTERE LKW – Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen, über 3.500 kg zGM bis 7.500 kg zGM auch
mit Anhänger bis 750 kg zGM.
NEU: Ausgenommen sind nun alle den Klassen D1 und D zugeordneten Fahrzeuge, auch wenn diese über weniger als 8 Fahrgastplätze verfügen.1o
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: AM, L (aus B)
Unterlagen für Antrag: Biometrisches Passbild, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs4, Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorie und Praxis
Was darf ich mit dieser Klasse fahren?
LEICHTERE LASTZÜGE – a) Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einem Anhänger über 750 kg zGM,
b) Zugfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger über 3.500 kg zGM.
Fahrzeugkombination zGM in beiden Fällen max. 12.000 kg.
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz: C1
Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von D1: D1E
Unterlagen für Antrag: Biometrisches Passbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Erste-Hilfe-Kurs4, Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Ausbildung: Praxis
Prüfung: Praxis
Was darf ich mit dieser Klasse fahren?
SCHWERE LKW – Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen, über 3.500 kg zGM (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis 750 kg zGM.
NEU: Ausgenommen sind nun alle den Klassen D1 und D zugeordneten Fahrzeuge, auch wenn diese über weniger als 8 Fahrgastplätze verfügen.1o
Mindestalter: 21/185 Jahre
Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: C1
Unterlagen für Antrag: Biometrisches Passbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Erste-Hilfe-Kurs4, Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorie und Praxis
Was darf ich mit dieser Klasse fahren?
SCHWERE LASTZÜGE – Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zGM (nach oben keine Beschränkung) mit Anhänger(n) über 750 kg zGM.
Mindestalter: 21/185 Jahre
Vorbesitz: C
Eingeschlossene Klassen: C1E, BE, T, bei Besitz von D: DE
Unterlagen für Antrag: Biometrisches Passbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Erste-Hilfe-Kurs4, Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorie und Praxis
* Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
Was darf ich mit dieser Klasse fahren?
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge max. 8 m beträgt - auch mit Anhänger bis 750 kg zGM.
Mindestalter: 215 Jahre
Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: -
Unterlagen für Antrag: Biometrisches Passbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Gutachten eines Arbeitsmediziners über die Belastungsfähigkeit,
Erste-Hilfe-Kurs4, Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorie und Praxis
Was darf ich mit dieser Klasse fahren?
Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zGM.
Mindestalter: 215 Jahre
Vorbesitz: D1
Eingeschlossene Klassen: BE
Unterlagen für Antrag: Biometrisches Passbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Gutachten eines Arbeitsmediziners über die Belastungsfähigkeit,
Erste-Hilfe-Kurs4, Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Ausbildung: Praxis
Prüfung: Praxis
Was darf ich mit dieser Klasse fahren?
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind - auch mit Anhänger bis 750 kg zGM.
Mindestalter: 246,7 Jahre
Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: D1
Unterlagen für Antrag: Biometrisches Passbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Gutachten eines Arbeitsmediziners über die Belastungsfähigkeit,
Erste-Hilfe-Kurs4, Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorie und Praxis
Was darf ich mit dieser Klasse fahren?
Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zGM.
Mindestalter: 246 Jahre
Vorbesitz: D
Eingeschlossene Klassen: BE, D1E
Unterlagen für Antrag: Biometrisches Passbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Gutachten eines Arbeitsmediziners über die Belastungsfähigkeit,
Erste-Hilfe-Kurs4, Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Ausbildung: Praxis
Prüfung: Praxis
Was darf ich mit dieser Klasse fahren?
a) Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und
für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von max. 40 km/h, auch mit Anhänger, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden.
b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h, auch mit Anhänger.
Mindestalter: 16 Jahre
Vorbesitz: Nein
Eingeschlossene Klassen: -
Unterlagen für Antrag: Biometrisches Passbild, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs4, Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Ausbildung: Theorie
Prüfung: Theorie
Was darf ich mit dieser Klasse fahren?
a) Zugmaschinen mit einer bbH von max. 60 km/h,
b) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bbH von max. 40 km/h,
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Hinter diesen Fahrzeugen dürfen Anhänger geführt
werden.
Mindestalter: 16 Jahre für bbH bis 40 km/h und 18 Jahre für bbh über 40 bis 60 km/h
Vorbesitz: Nein
Eingeschlossene Klassen: AM, L
Unterlagen für Antrag: Biometrisches Passbild, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs4, Nachweis über Tag und Ort
der Geburt
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorie und Praxis
Fußnoten
zGM = zulässige Gesamtmasse
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
FahrschAusbO = Fahrschüler-Ausbildungsordnung
1 Werden zwei Fragen mit der Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist die Prüfung nicht bestanden.
2 je 90 Minuten
3 je 45 Minuten
4 nur erforderlich bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnisklasse - ab 21.10.2017 auch bei Erweiterung einer vorhandenen Fahrerlaubnis, wenn beim Ersterwerb
5 18 Jahre für Bewerber, welche die Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchlaufen oder abgeschlossen haben oder Klassen C, CE: nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG.
6 Die Klassen D und DE können erworben werden:
a) bereits mit 18 Jahren begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km unter den Bedingungen von 5;
b) bereits mit 20 Jahren unter den Bedingungen von 5;
c) bereits mit 21 Jahren nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG (umfangreiche IHK-Prüfung in Theorie und Praxis) oder, begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km, nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG;
d) bereits mit 23 Jahren die Klasse D (nicht DE) nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG.
7 Seit 05/2014:
- Mindestalter 21 für Bewerber der Klasse D bzw.
- Mindestalter 18 für Bewerber der Klasse C, die als Führer
1. von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, und
2. von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
8 Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
9 17 Jahre:
- Im Rahmen des Begleiteten Fahrens kann die Fahrerlaubnis bereits mit 17 Jahren erworben werden.
- Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
b) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
10 Seit 28.12.2016: Kfz mit einer zGM von mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind, dürfen – unabhängig von der Zahl der
Fahrgastplätze – seit 28.12.2016 nicht mehr mit den Klassen C1 und C gefahren werden, sofern die Fahrerlaubnis nach dem 18.01.2013 erteilt wurde.
Für diese Fahrzeuge ist nun die Fahrerlaubnis der Klasse D1 (Kleinbus) bzw. bei einer Länge von mehr als 8 Metern, der Klasse D (Omnibus) erforderlich.
Dies betrifft u.a. Kleinbusse / Bürgerbusse / Stretch-Limousinen / Kombi-Kfz.
Ausnahmen bestehen lediglich für 1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr / 2. Einsatzfahrzeuge der Polizei /3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste / 4. Einsatzfahrzeuge
des Technischen Hilfswerks / 5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes / 6. Krankenkraftwagen / 7. Notarzteinsatz - und Sanitätsfahrzeuge / 8. Beschussgeschützte Fahrzeuge
/ 9. Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge / 10. Spezialisierte Verkaufswagen / 11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge / 12. Leichenwagen / 13. Wohnmobile.
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